Ärztliche Verordnung
Hier sehen Sie einen Auszug von medizinischen Leistungen, die Ihnen Ihre Ärztin, Ihr Arzt verschreiben kann
1. Verordnung häuslicher Krankenpflege als Behandlungspflege (§37.2. SGB V)
Ein Auszug aus dem Leistungskatalog:
- Wundverbände und Dekubitusbehandlungen
- Medikamente herrichten (Medibox) oder Medikamente verabreichen (Medigabe)
- Kompressionstherapie
- Injektionen
- Infusionstherapien
- Absaugen
- Insulingaben
- Blutzuckerkontrollen(nur bei Neueinstellung und intensivierter Therapie)
- Portversorgung
2. Anleitung zur Behandlungspflege
Eine Anleitung ist sinnvoll, wenn zu vermuten ist, dass der Betroffene oder der Angehörige die Handhabung der Behandlungspflege (z. B. Insulininjektion) zuverlässig erlernen und durchführen kann.
Bei Verordnung leitet unsere Pflegefachkraft den Klienten, Angehörige oder eine andere Person zur selbstständigen und dauerhaften Übernahme der behandlungspflegerischen Maßnahmen an. Die anzuleitende Person wird:
- Hinsichtlich der anzuleitenden Maßnahme beraten,
- in der Durchführung einer Maßnahme angeleitet bzw. unterstützt,
- im Hinblick auf das Beherrschen der Maßnahme kontrolliert
- Diese Leistung umfasst 10 Anleitungen und wird von der Krankenkasse übernommen
3. Verordnung einer Haushaltshilfe (§38 SGBV)
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen z.B. nach Krankenhausbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Dieses ist eine Leistung, die hilfreich für allein erziehende Mütter sein kann und die wir nachrangig zur Familienpflege und Dorfhelferin gerne erbringen.